25.3.2024 – BGH: Erstattungspflicht der Versicherung auch bei nicht nachgewiesener Werkstattleistung

BGH vom 16.1.2024, Az. VI ZR 51/23

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Er ließ ein Gutachten über den entstandenen Schaden machen und das Fahrzeug reparieren. Die Werkstatt rechnete neben den reinen Reparaturleistungen auch eine Covid-19-Reinigung in Höhe von ca. 39,- € ab.

Diese Position erstattete die Versicherung nicht. Sie verwies darauf, dass gar nicht nachgewiesen sei, ob diese Leistung überhaupt erbracht wurde und ob sie notwendig war.

Nunmehr gab der BGH dem geschädigten Kläger Recht.

Die Richter wiesen darauf hin, dass derjenige, der schuldlos einen Unfall erlitten hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur hat. Rechnet die Werkstatt Positionen ab, von denen nicht klar ist, ob diese wirklich erbracht wurden, darf das nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Das sog. Werkstattrisiko bleibe in diesen Fällen beim Schädiger bzw. dessen Versicherung. Es sei für den Geschädigten gar nicht erkennbar oder nachvollziehbar, ob diese Reparatur-Position durchgeführt wurde oder nicht. Er dürfe darauf vertrauen, dass die Werkstatt nur notwendige und sinnvolle Arbeiten ausführe.